Grundsätzlich kann nur derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Erfahren Sie jetzt in Steuernews-TV, unter welchen Voraussetzungen eine Afa-Befugnis auch ohne Eigentum besteht.
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AfA-Befugnis auch ohne Eigentum
Grundsätzlich kann nur derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Eine Afa-Befugnis besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Eigentum.
Folgendes Beispiel aus der Praxis:
Unter Ehegatten wird ein Betriebsgebäude auf dem Grundstück des anderen Ehegatten errichtet.
AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der die Herstellkosten getragen hat.
Der Unternehmer-Ehegatte aktiviert in seiner Buchführung die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäudenutzungsdauer.
Der Aufwandsverteilungsposten ist ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips und enthält keine stillen Reserven.
Der Unternehmer-Ehegatte kann nicht die erhöhte Abschreibung für das Betriebsgebäude vornehmen.
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