5 Tipps für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer
Steuernews-TV Juni 2022
5 Tipps für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer
Sowohl Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken als auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Welche Angaben sind für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte erforderlich? Erfahren Sie jetzt mehr dazu in Steuernews-TV.
Erscheinungsdatum:
Textabschrift des Videos (Transkription)
5 Tipps für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer
Sowohl Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, als auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Welche Angaben sind für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte erforderlich?
Bei Wohngrundstücken sind anzugeben: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes
Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss die Brutto-Grundfläche = Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes ermittelt werden.
Zur Brutto-Grundfläche zählen u. a. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz oder Außenschalen. Nicht hinzuzurechnen sind z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege sowie Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen.
Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 können bei den Gutachterausschüssen der Städte bzw. Gemeinden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder www.bodenrichtwerte-boris.de abgefragt werden.
Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben und können ab 1.7.2022 über das Online-Finanzamt www.elster.de erstellt und übermittelt werden.
Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.
Details anzeigen
Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.
Für Marketingzwecke
(Facebook Pixel), um personalisierte Werbung anzuzeigen und um Besucher der Website über mehrere Websites hinweg zu erkennen, erteile ich die Einwilligung, dass ggf. meine Daten in Drittländer außerhalb der EU und EWR (insbesondere die USA) übertragen und dort verarbeitet werden. In diesen Drittländern herrscht möglicherweise kein angemessenes Datenschutzniveau und es können keine geeigneten Garantien für den Schutz Ihrer Daten gegeben werden (fehlende Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten und mögliche, unverhältnismäßige Zugriffe staatlicher Stellen auf Ihre Daten).
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.